Feuerwehrtauglichkeit (G 26.3) Atemschutzgeräte
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "G 26 Atemschutzgeräte" festgestellt und überwacht werden (siehe ArbMedVV, Anhang Teil 4, BGV A 4 bzw. GuV-V A 4 und Feuerwehrdienstvorschrift "Atemschutz" (FwDV 7)).
Zielgruppe
- Trägern von Staubmasken mit der Filterklasse FFP 1 + 2 wird die Vorsorge nach G 26.1 angeboten.
- Atemschutzgeräteträger, die unter einem Filtergerät (Gerätegewicht bis zu 5 kg) Arbeiten verrichten oder wenn die Atemwegswiderstände erhöht sind, müssen nach G 26 Gruppe 2 untersucht werden.
- Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z. B. Pressluftatmer - Behältergeräte mit Druckluft über 5 kg) müssen nach G 26 Gruppe 3 untersucht werden.
- Träger, die Filtergeräte ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach G 26 untersucht werden.
- Die arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 26 muss von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durchgeführt werden. Dieser stellt auch die ärztliche Bescheinigung aus.
Die Erstuntersuchung bei G 26.2 und G 26.3 erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit. Es gelten folgende Nachuntersuchungsfristen:
- bei Geräteträgern bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten
- bei Filtergeräteträgern über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten
- bei Trägern von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten
Unsere Leistungen
G 26.1 Atemschutzgeräte Gruppe 1
- Anamnese
- Gesundheitsuntersuchung, Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit
- Ärztliche Befundung, Dokumentation und Bescheinigung
G 26.2 Atemschutzgeräte Gruppe 2 (inkl. G 26.1)
- Tonschwellenaudiometrie (Hörtest)
- Spirometrie in Ruhe und mit Flussvolumenkurve (LuFu)
- Sehtest
- Urin-Mehrfachstreifen-Test
- Blutentnahme
- Blutbild
- GPT, Gamma GT, Kreatinin, Blutzucker
- EKG in Ruhe
- Röntgen-Thorax-Aufnahme (nur nach ärztlicher Indikation)
G 26. 3 Atemschutzgeräte Gruppe 3 (inkl. G 26. 1 + G 26.2)
- Ergometrie